Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung

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Damit der Missbrauch von Adressen aufgehalten und Scheinanmeldungen verhindert werden können, muss sich ein Mieter bei dem dafür zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug samt einer von dessen Vermieter ausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung geschehen. Informationen dazu finden Sie im folgenden Artikel.

Aufbau der Wohnungsgeberbestätigung

In dem Formular zur Bestätigung des Einzuges sind Angaben zu der Mietsache wie Adresse, Lage oder Etage und persönliche Daten zu allen Mietern sowie das Einzugsdatum zu vermerken. Des Weiteren werden der Name und die Anschrift des Vermieters oder der ihn vertretenden Person erfasst. Mit der Unterschrift des Eigentümers oder Vertreters tritt die Wohnungsgeberbestätigung in Kraft und die Belehrung über Falschangaben wird akzeptiert.

Rechtliche Fundierung und Ablauf

Die Grundlage für das Gesetz der Wohnungsgeberbestätigung findet sich in § 19 des Bundesmeldegesetzes.

Der Vermieter muss in dem Meldeprozess nicht mehr leisten als die Bestätigung über den Einzug eines Mieters zu unterschreiben. Der Mieter selbst muss zum einen zunächst selbst dafür sorgen, dass der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung erhält und diese schnellstmöglich unterschreibt. Zum anderen muss der Mieter mit dem Formular im Anschluss daran seinen Wohnsitz bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt eintragen lassen. Dazu werden weiterhin Ausweisdokumente zur Identifizierung des Mieters benötigt. Einige Meldeämter bieten auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch einzureichen. Für technische Details und den präzisen Ablauf wenden Sie sich am besten an das für Sie zuständige Meldeamt.

Eine Abmeldung des alten Wohnortes ist nur erforderlich, wenn ein Mieter ins Ausland zieht. Bei einem Umzug im Inland muss dabei nur die Wohnungsgeberbestätigung vom neuen Vermieter bestätigt werden.

Folgen eines Missbrauches

Der Mieter muss in der Regel das Formular der Wohnungsgeberbestätigung dem Vermieter vorlegen, damit er dieses unterschreibt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Bestätigung zu unterschreiben; er muss den Mieter jedoch nicht auf die Notwendigkeit des Formulars hinweisen. Ein Missbrauch der Bestätigung ist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 54 des Bundemeldegesetzes (BMG) mit einer Zahlung von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Missbräuchlich ist zum Beispiel eine wissentlich falsch ausgestellte Bescheinigung oder die Herausgabe der Wohnungsgeberbestätigung ohne einen faktischen Bezug der Immobilie.

Da der Vermieter verpflichtet ist, das Formular auszufüllen, ist bei einer Pflichtverletzung ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro möglich. Dabei muss der Mieter jedoch die Verweigerung der Unterschrift seitens des Vermieters unverzüglich bei der Meldebehörde anzeigen, um selbst eine Strafe zu umgehen. Wenn der Vermieter in der Frist verhindert ist und das Formular nicht ausfüllen kann, ist die Bestimmung eines Stellvertreters sinnvoll, der das Ausfüllen der Bestätigung übernimmt.

Die Ausstellung der Bestätigung ist gebührenfrei und kann hier heruntergeladen werden.

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030 - 346 555 450