Vermieterbescheinigung

Die Vermieterbescheinigung wird wieder eingeführt. Ab dem 01.11.2015 muss der Vermieter bei An- bzw. Abmeldungen gegenüber dem Einwohneramt bestätigen, dass der Mieter auch tatsächlich in der angegebenen Wohnung wohnt bzw. aus der angegebenen Wohnung ausge-zogen ist.

Über die neue Regelung, welche Vermieter betrifft, ist allerdings wenig bekannt. Lesen Sie hier welche Punkte sich ändern und in Zukunft zu berücksichtigen sind.

I. Aktuelle Rechtslage

Die zwingend erforderliche Vermieterbescheinigung wurde im Jahr 2002 per Gesetz abge-schafft. Die Pflicht einen Umzug der entsprechenden Behörde bekannt zu machen, blieb hin-gegen von der Neuregelung unberührt. Das hieß ein Antrag auf Anmeldung, Abmeldung bzw. Ummeldung war weiterhin erforderlich, nur eben ohne Bescheinigung durch den Vermieter.

Am 01.05.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) als Teil des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) in Kraft getreten. (Update: Der Zeitpunkt wurde im November 2014 auf den 01.11.2015 verschoben.) Nach Auffassung des BGH soll die Vermieterbescheini-gung als sog. Ausgleichsquittung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter verstanden werden.

II. Die Problematik rund um das Bundesmeldegesetz

Durch die Wiedereinführung der Meldepflicht soll verhindert werden, dass sich Kriminelle so-genannte Scheinadressen zulegen können. So wird die Möglichkeit ausgemerzt, unter einer bestimmten Adresse angemeldet zu sein ohne einen Nachweis zu führen, dass man auch tat-sächlich da wohnt.

III. Kritik: Datenschutz

Die Verkündigung am 03.05.2013 löste eine weitreichende Diskussion aus. Hauptbestandteil der Diskussion war die Tatsache, dass die Behörden mit dem neuen Melderechtsgesetz die Daten der Bundesbürger einfacher weitergeben können. Nach einer energischen Intervention seitens der Datenschützer, wurden die entsprechenden Regelungen des Gesetzes entschärft.

IV. Wiedereinführung der Meldepflicht

Der neue Gesetzesartikel im Detail

Gemäß § 17 Abs. 1 BMG hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Analog dazu muss man sich gemäß § 17 Abs. 2 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden - wenn man aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland be-zieht.

V. Folgen eines Verstoßes

Inhalt der Vermieterbescheinigung

Die Meldebehörden erteilen der Person, die eine neue Wohnung bezieht, auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung, die folgende Daten enthält:

  1. Familienname
  2. frühere Namen
  3. Vornamen
  4. Doktorgrad
  5. Ordensname, Künstlername
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Sie als Vermieter müssen der meldepflichtigen Person den Einzug oder Auszug schriftlich oder elektronisch bestätigen. Folgende Daten sind in der Bestätigung enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers (= des Vermieters)
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

VI. Die Vermieterbescheinigung im Detail

Bedeutung der Vermieterbescheinigung für den Vermieter

Die entscheidende Regelung ist für Vermieter in § 19 BMG enthalten. Eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An- oder Abmeldung ist laut § 19 Abs. 1 BMG vorgesehen. Sie müssen der meldepflichtigen Person, d.h. Ihrem Mieter, den Einzug oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen.

Änderungen der Vermieterbescheinigung für den Mieter

Wechselt der Vermieter, ist der Mieter nicht verpflichtet, eine Vermieterbescheinigung gegen-über einem neuen Vermieter vorzulegen. Ebenso hat kein Vermieter einen Rechtsanspruch darauf, von dem Mieter zu erfahren, ob und mit wem der Mieter bereits zuvor Mietverhältnis-se abgeschlossen hat und welche Umstände zu dessen Beendigung geführt haben. Sind For-derungen aus dem Vormietverhältnis streitig, kann auf eine unwahre Angabe ausgewichen werden, wenn der Mieter seine Rechte gegenüber dem Vorvermieter geltend macht.

VII. Haupt- und Nebenwohnungen betroffen

Die Meldepflicht gilt nicht nur für die sog. Haupt- sondern auch für die Nebenwohnung(en). Als Hauptwohnung wird gem. § 21 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung bezeichnet. § 22 Abs. 1 BMG legt für nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder verpartnerte Ein-wohner fest, dass die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner als Hauptwohnung gilt. In Zweifelsfällen liegt die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Jede Wohnung im Inland, die nicht Hauptwohnung ist, ist eine Nebenwohnung (vgl. § 21 Abs. 3 BMG).

Der Meldepflichtige muss bei jeder An- oder Abmeldung mitteilen, welche weiteren Haupt-und Nebenwohnungen er im Inland hat. Außerdem muss er die Hauptwohnung klar benennen können. Sollte er die Hauptwohnung ändern, muss er der Meldebehörde, die für die Haupt-wohnung zuständig ist, diese Änderung innerhalb von 2 Wochen mitteilen.

VIII. Download der Vermieterbescheinigung

Eine Vorlage für eine Vermieterbescheinigung die auch nur die vom Gesetz geforderten Daten enthält finden Sie hier kostenfrei und direkt als Download.
 Vermieterbescheinigung Download

Tipp vom Makler

Das neue BMG bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für den Vermieter. Angesicht der drohenden Geldbusse ist es aber sehr zu empfehlen, dass Sie Ihrer Plicht zur Erstellung der Vermieterbescheinigung fristgerecht nachkommen.

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