Mieterselbstauskunft

Mieterselbstauskunft

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Die Mieterselbstauskunft dient einem Vermieter in erster Linie dazu, Interessenten für eine Eigentumswohnung besser kennenzulernen und so die Entscheidung für einen geeigneten Mieter zu erleichtern. Denn einige Faktoren stellen sich als Bedingungen für ein friedliches Zusammenleben in einem Haus mit mehreren Parteien heraus. Daher ist das Einholen einer freiwilligen Mieterselbstauskunft für Mieter und Vermieter zwar nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.

Inhalt eines Mieterbewertungsbogens

Der Inhalt einer Mieterselbstauskunft variiert je nachdem, wie gründlich bestimmte Eigenschaften der potenziellen Mieter abgefragt werden sollen. Es gibt sowohl Angaben, die ein Mieterbwertungsbogen auf jeden Fall enthalten sollte, als auch inhaltliche Grenzen, deren Abfrage die Privatsphäre der Interessenten beeinträchtigt. Werden diese Fragen gestellt, muss der Mietbewerber sie nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Grundsätzlich sollte die Auskunft über Personalien eingeholt werden, damit Eigentümer wissen, wer in Zukunft ihre Immobilien bewohnen könnte. Falls der Personalausweis abgelaufen oder die Kopie des Ausweises nicht lesbar ist, sollten Vermieter gegebenenfalls ein aktuelles Dokument einfordern. Denn ein zuverlässiger Mieter sollte seine Identität spätestens zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ein gültiges Ausweisdokument vorlegen können.

Zulässig sind auch Fragen zu dem aktuellen Arbeitsverhältnis, in dem sich der Interessent befindet, um eine Einschätzung der Liquidität vornehmen zu können. Denn nur durch Auskunft über ein geregeltes Einkommen können Rückschlüsse darüber gezogen werden, ob sich ein Bewerber die Immobilie auch tatsächlich leisten kann.

Für den Vermieter kann auch eine Abfrage über vergangene Umzüge sinnvoll sein. Denn anhand der Gründe und Häufigkeit der Umzüge lässt sich erkennen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt oder eine Vernachlässigung derer ein Grund für die Beendung eines Mietverhältnisses war. Es dürfen außerdem Streitigkeiten mit vorigen Vermietern und Räumungsklagen abgefragt werden.

Einige Fragen sind von Bedeutung, wenn dadurch beispielsweise der Mietvertrag verletzt und das Zusammenleben der Mietparteien eines Hauses dadurch gestört wird. Dies ist zum Beispiel bei der Haltung von Haustieren oder dem Musizieren bestimmter Instrumente der Fall. Auch diese Angaben dürfen in der Mieterselbstauskunft abgefragt werden.

Das darf nicht in die Mieterselbstauskunft

Ungültig sind Fragen nach Vorstrafen, die nicht in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen sowie Fragen nach der Familienplanung, Religion nach der politischen Orientierung oder nach den jeweiligen Trinkgewohnheiten.

Im Endeffekt müssen Vermieter jedoch selbst entscheiden, welche Informationen über ihren potenziellen Mieter für sie von Relevanz sind. Dabei sollte jedoch immer beachtet werden, dass Fragen, welche die Persönlichkeitsrechte von Personen einschränken, nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.

Zusätzliche Absicherung im Mieterbewerbungsbogen

In einer Einwilligungserklärung am Ende eines Mieterbewerbungsbogens kann gesichert werden, dass alle Mieter in der Lage sind, die Kaution und die Miete pünktlich zu leisten. Es kann weiterhin der Hinweis darüber erfolgen, dass eine Auskunft bei der SCHUFA Holding AG zum Zwecke der Bonitätsprüfung eingeholt werden darf. Mit einer Unterschrift bestätigen alle Mieter die Angaben wahrheitsgemäß ausgefüllt haben und stimmen den Bedingungen des Bogens zu.

Kommt kein Mietvertrag zwischen den Interessenten und dem Vermieter zustande, müssen die Daten aus der Mieterselbstauskunft unverzüglich vernichtet werden.

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030 - 346 555 450